Die drei Säulen


SATZUNG

Für den Verein  Film-Fieber


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.   Der Verein führt den Namen Film-Fieber
      - im Folgenden “Verein” genannt -
2.   Der Verein hat seinen Sitz in Mönchengladbach und ist in das Vereinsregister des       
      Amtsgerichtes Mönchengladbach einzutragen.
3.   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweckbestimmung

1.   Zweck des Vereins ist die ideelle Förderung von Kunst und Kultur.
2.   Förderung regionaler und überregionaler Filmkunst sowie die Verknüpfung von klassischen
      Kulturelementen (z.B. Literatur, bildnerischer Kunst, Theater) und “Kino“ - Kultur stehen dabei
      besonders im Vordergrund.
3.   Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
      Öffentliche Filmvorführungen mit kulturellem Rahmenprogramm.
4.   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
      Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
5.   Der Verein ist überparteilich und konfessionell neutral.

 

§ 3 Selbstlosigkeit

1.   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
      Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
      durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitglieder

 1.    Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, wie auch eine juristische Person 
        des öffentlichen oder privaten Rechts.
        Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Darüber entscheidet der Vorstand.
        Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht, die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs muss 
        nicht begründet werden.
 2.    Die Mitgliedschaft endet
             a)   mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitglieds,
             b)   durch Austritt,
             c)   durch Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied erklärt werden.
Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen jederzeit möglich. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.
Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit
2/3-Mehrheit. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden.
Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitglieds ist der Mitgliederversammlung durch deren Verlesung zur Kenntnis zu bringen.
Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und
wird mit dem Zugang wirksam.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am  Vereinsvermögen.

 

§ 5 Mitgliedsbeitrag

1.   Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils      mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.
2. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 6 Organe des Vereins

1.   Die Mitgliederversammlung
2.   Der Vorstand

 


§ 7 Mitgliederversammlung


1.   Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen     Vereinsorganen obliegen. Sie ist insbesondere zuständig für folgende Angelegenheiten:
      a)   Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, des Rechnungsprüfungsberichts der Kassen-               verwalter, Entlastung des Vorstands,
       b)    Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags,
       c)     Änderung der Satzung einschließlich der Gründung neuer Abteilungen,
       d)    Auflösung des Vereins,
       e)    Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags,
       f)     Ausschluss eines Vereinsmitglieds,
       g)    Ernennung von Ehrenmitgliedern.

2.   In jedem Jahr ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten.
3.   Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind abzuhalten, wenn der Vorstand oder
      mindestens ein Drittel der Mitglieder es schriftlich beantragen.
4.   Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden des Vereins einberufen.
      Jedes Mitglied ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu   laden. Jede ordnungsmäßige einberufene Mitgliederversammlung ist  beschlussfähig.
5.   Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen  Stimmen    gefasst. Beschlüsse, die eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins zum Inhalt haben, bedürfen   einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
6.   Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und von einem Vorstandsmitglied und   Protokollführer zu unterzeichnen.
7.   Auch ohne Versammlung kann ein Beschluss durch schriftliche Stellungnahme aller Mitglieder
 gefasst werden.
8.   Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des   18.Lebensjahres eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.

 

§ 8 Vorstand
 
1.   Die (Gesamt-)Vorstandschaft setzt sich wie folgt zusammen:
 a)    ein/eine Vorsitzende/r
 b)   ein/eine stellvertretende/r Vorsitzende/r
 c)    ein/eine Kassenverwalter/in
        Sie werden von der Mitgliederversammlung für fünf Jahre gewählt.
2.   Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinn von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Vorsitzende/n und/oder durch den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n vertreten.
3.   Der Vorstand leitet verantwortlich die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
                                                                                                                                                         

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a)   Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
b)   Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen der stellvertretenden Vorsitzenden.
c) Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.
d) Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern.
e) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.
4.   Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist  beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen.
5.   Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von einem der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder unterzeichnet.
6.   Es darf kein Mitglied des Vorstands durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 9 Kassenverwalter  


Dem/r Kassenverwalter/in obliegt die Prüfung aller Kassen des Vereins. Der/die Kassenverwalter/in ist zur umfassenden Prüfung der Kassen einschließlich des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet, d.h. er/sie hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Prüfungsberichte sind in der Mitgliederversammlung vorzulegen und vorzutragen.

 

§ 10 Auflösung des Vereins
 
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an
     
   a)   den Verein zur Förderung der Bewährungshilfe, mit Sitz in Mönchengladbach

   b)   Filmstiftung Nordrhein-Westfalen, mit Sitz in Düsseldorf, die es unmittelbar und ausschließlich für       gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden haben.

 

Mönchengladbach, den 22.02.2005

 


           Torsten Knippertz                      Michael Leonards                  Oliver Leonards

 


Christoph Müller                  Martin Platzer                  Carlos Benny Reis               Volker Wendel
 

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